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AGB 

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Nettelmann

 

§ 1  Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

(1) Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle derzeitigen und zukünftigen Lieferungen und Leistungen an unseren Kunden in allen Vertragsabschnitten.

(2) Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des EDV-Anbieters erfolgen aufgrund dieser AGB. Entgegenstehende Einkaufs- oder sonstige Bedingungen des Kunden erkennt der EDV-Anbieter nicht an. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäfts- und Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.

(3) Die jeweiligen Leistungen und Lieferungen werden in eigenständigen Verträgen vereinbart, denen diese AGB zugrunde gelegt werden. Die Verträge bedürfen der Schriftform.

§ 2  Angebot
(1) Angebote des EDV-Anbieters sind immer unverbindlich und freibleibend. Erst durch eine schriftliche Bestätigung des EDV-Anbieters gelten die Bestellungen als angenommen.

(2) Der EDV-Anbieter behält sich technische und gestalterische Abweichungen von Beschreibungen und Angaben in Katalogen, Prospekten und schriftlichen Unterlagen sowie Konstruktions-, Modell- und Materialänderungen im Zuge des technischen Fortschritts oder bei Veränderung der Marktsituation vor. Aus Änderungen oder Abweichungen kann der Kunde keine Rechte gegen den EDV-Anbieter herleiten.


§ 3  Zahlungsbedingungen
(1) Alle Preise gelten ab dem Geschäftssitz des EDV-Anbieters. 

(2) Allen angegebenen Preisen enthalten die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gesetzlich gültige Mehrwertsteuer. 

(3) Fälligkeit tritt zu dem jeweils vereinbarten Fälligkeitsdatum bzw. bei Lieferung ein. Die Zahlungen sind bei Fälligkeit ohne Abzug zu leisten.

(4) Auch entgegen anderer Bestimmungen des Kunden kann der EDV-Anbieter dessen Zahlungen zunächst auf dessen älteste Schuld anrechnen. Wenn bereits Kosten oder Zinsen entstanden sind, kann der EDV-Anbieter die Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anrechnen.

(5) Gegen eine Forderung des EDV-Anbieters kann der Kunde nur mit solchen Gegenforderungen aufrechnen, die unbestritten sind oder rechtskräftig festgestellt wurden. Aus anderen Vertragsverhältnissen mit dem EDV-Anbieter kann der Kunde in diesem Vertragsverhältnis keine Zurückbehaltungsrechte geltend machen.

(6) Der EDV-Anbieter ist berechtigt, Wechsel oder Schecks abzulehnen. Die Annahme von Schecks oder Wechseln erfolgt nur zahlungshalber. Diskont- oder Wechselspesen sind vom Kunden zu tragen und sofort fällig.

(7) Leistungen aufgrund unvollständiger oder unrichtiger Kundenangaben, Kosten für Sonderleistungen oder Kosten für nicht nachprüfbare Mängelrügen oder unsachgemäßen Systemgebrauch sind vom Kunden zu tragen. Ohne ausdrückliche Vereinbarung sind Datenträger und sonstiges Zubehör zu den jeweiligen Listenpreisen gesondert zu berechnen.

(8) Der EDV-Anbieter ist berechtigt, seine Forderungen aus Lieferungen und Leistungen zu Finanzierungszwecken abzutreten.

§ 4  Zahlungsverzug
(1) Wenn der Kunde mit der Zahlung in Verzug kommt, ist der EDV-Anbieter, unbeschadet aller sonstigen Rechte berechtigt, die Hard- und Software zurückzunehmen und anderweitig darüber zu verfügen.

(2) Ab dem Zeitpunkt des Verzugseintritts kann der EDV-Anbieter Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite, mindestens jedoch 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer, verlangen. Anfallende Zinsen sind sofort fällig.

(3) Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug oder liegen konkrete Anhaltspunkte für eine bevorstehende Zahlungsunfähigkeit des Kunden vor, so ist der EDV-Anbieter berechtigt, die Weiterarbeit an allen Aufträgen des Auftraggebers einzustellen. Er kann die sofortige Vorauszahlung aller Forderungen einschließlich Wechsel und gestundeter Beträge verlangen oder entsprechende Sicherheiten fordern.

(4) Sobald der Annahmeverzug eintritt, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Kunden über.

§ 5  Eigentumsvorbehalt
(1) Leistungen aus diesem Vertrag bleiben bis zur Erfüllung aller, auch künftiger Forderungen aus diesem Vertrag und der gesamten Geschäftsbeziehung mit dem Kunden im Eigentum des EDV-Anbieters. Dieser Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf Programmexemplare, die auf Datenträger übergeben oder online übermittelt werden und gilt ebenso für alle Begleitmaterialien. Wurden nur Nutzungsrechte an Software eingeräumt, gilt die vorstehende Regelung für die übergebenen Datenträger entsprechend.

(2) Der Kunde kann die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr verändern, verarbeiten oder in sonstiger Weise an seine Anforderungen anpassen. Dieses Recht gilt allerdings nur, wenn der Kunde sich nicht im Verzug befindet und die Lizenzbedingungen des EDV-Anbieters nicht entgegenstehen. Die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware kann nicht verpfändet oder sicherheitsübereignet werden. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bzgl. der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt zur Sicherheit in vollem Umfang an den EDV-Anbieter ab.

(3) Der Kunde weist auf das Eigentum des EDV-Anbieters hin, wenn Dritte auf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware, insbesondere durch Pfändung zugreifen. Der EDV-Anbieter wird dann unverzüglich benachrichtigt. Gerichtliche, außergerichtliche oder sonstige Kosten, die durch einen solchen Zugriff entstehen, werden vom Kunden getragen. Für mögliche Schäden haftet der Kunde in vollem Umfang.

(4) Verhält sich der Kunde vertragswidrig oder gerät mit seinen Zahlungen in Verzug, so kann der EDV-Anbieter die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware auf Kosten des Kunden zurücknehmen oder gegebenenfalls die Abtretung des Herausgabeanspruchs des Kunden gegenüber dem Dritten verlangen. Die Zurücknahme sowie die Pfändung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware durch den EDV-Anbieter bedeutet vorbehaltlich der Geltung anderweitiger gesetzlicher Bestimmungen keinen Rücktritt vom Vertrag.

(5) Wird die gelieferte Ware durch den Kunden verarbeitet oder umgebildet, so erfolgt dies für den EDV-Anbieter als Hersteller. Jedoch entsteht daraus keine Verpflichtung für den EDV-Anbieter. Wenn das Eigentum oder Miteigentum des EDV-Anbieters durch Verbindung erlöschen sollte, so gilt bereits mit Vertragsunterzeichnung, daß das Eigentum oder Miteigentum des Kunden an der einheitlichen Sache anteilig (Rechnungswert) auf den EDV-Anbieter übergeht. Der Kunde verwahrt das Eigentum bzw. Miteigentum des EDV-Anbieters für diesen Fall unentgeltlich.

(6) Hard- und Software, die für Test- und Vorführzwecke geliefert wurde, bleibt im Eigentum des EDV-Anbieters. Sie darf vom Kunden nur im Rahmen der besonderen Vereinbarung mit dem EDV-Anbieter genutzt werden. Diese Vereinbarung darf zeitlich begrenzt sein. Nach Ablauf des zeitlich begrenzten Nutzungsrechtes sind alle Teile der Hard- und Software auf Kosten des Kunden unaufgefordert an den EDV-Anbieter zurückzugeben.

(7) Sollten von der zur Verfügung gestellten Software Kopien angefertigt worden sein, so sind diese nach Ablauf des Nutzungsrechtes zu vernichten. Dies gilt auch, wenn für die Software vertraglich ein begrenztes Nutzungsrecht (Leasing, Miete) eingeräumt wurde.

§ 6  Lieferungen
(1) Mit der Hingabe der Hard- und Software einschließlich der Begleitmaterialien an den Kunden ist die Lieferung und der Gefahrübergang erfolgt. Bei der Versendung von Hard- und Software geht die Gefahr auf den Kunden über, wenn die Sendung an den Transportunternehmer übergeben wurde. Verzögert sich der Versand ohne Verschulden des EDV-Anbieters oder wird dieser unmöglich, so geht die Gefahr mit der Absendung der Mitteilung der Versandbereitschaft an den Kunden auf diesen über. Nur auf ausdrücklichen Wunsch und Kosten des Kunden wird eine Versicherung der Hard- und Software gegen Transportschäden abgeschlossen.

(2) Termine und Fristen, die vom EDV-Anbieter genannt werden, sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Die Liefertermine gelten nur insoweit, wie der EDV-Anbieter selber richtig und rechtzeitig beliefert wird. Die Termine und Fristen beginnen mit dem Tag der Auftragsbestätigung durch den EDV-Anbieter und verlängern sich vorbehaltlich aller Rechte des EDV-Anbieters um die Zeit, in der der Kunde im Zahlungsverzug ist. Im Rahmen des Vertragsverhältnisses sind Teillieferungen zulässig, wenn die Entgegennahme für den Kunden nicht mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden ist.

(3) Der Kunde hat die Pflicht, die Hard- und Software fristgerecht entgegenzunehmen.

(4) Wenn der Kunde seinen Mitwirkungspflichten gemäß § 9 nicht rechtzeitig nachkommt, so verlängern sich die Leistungs- und Lieferfristen entsprechend. Sollte der Kunde seinen Mitwirkungspflichten trotz Fristsetzung und Kündigungsandrohung weiterhin nicht nachkommen, so ist der EDV-Anbieter zur Kündigung des Vertrages berechtigt. Der EDV-Anbieter wird dann von seiner vertraglichen Leistungspflicht frei. Darüber hinaus hat der EDV-Anbieter das Recht, dem Kunden alle bis zum Zeitpunkt der Kündigung entstandenen Aufwendungen in Rechnung zu stellen.

(5) Auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen sind Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von Ereignissen, die dem EDV-Anbieter die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, vom EDV-Anbieter nicht zu vertreten. Dazu gehören Arbeitskämpfe, Betriebsstörungen, behördliche Anordnung, Materialbeschaffungsschwierigkeiten, selbst wenn sie bei Lieferanten oder unter Lieferanten des EDV-Anbieters eintreten. Der EDV-Anbieter ist dann berechtigt, die Leistung bzw. Lieferung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist hinauszuschieben. Außerdem kann der EDV-Anbieter wegen des noch nicht erfüllten Teils der Leistung ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten.

(6) Erst wenn der Kunde schriftlich mit einer Nachfrist von vier Wochen den EDV-Anbieter zur Leistung aufgefordert hat, gerät dieser in Verzug. Im Falle des Verzuges kann der Kunde einen Anspruch auf  Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Auftragswertes für jede vollendete Woche des Verzugs geltend machen. Insgesamt darf die Verzugsentschädigung jedoch höchstens bis zu 5% des Auftragswertes betragen. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit des EDV-Anbieters.

(7) Durch nachträgliche Änderungs- und Ergänzungswünsche des Kunden verlängert sich die Lieferzeit angemessen.

§ 7  Gewährleistung
(1) Nach dem Stand der Technik lassen sich Fehler in EDV-Programmen nicht völlig ausschließen. Die gelieferte Hard- und Software ist frei von herstellungs- und sonstigen gebrauchsbeeinträchtigenden Mängeln.

(2) Die vertragliche Gewährleistung ist auf 24 Monate ab Übergabe bzw. ab Abnahme, soweit diese vereinbart wurde, beschränkt. Gewährleistungsansprüche gegen den EDV-Anbieter stehen nur dem unmittelbaren Kunden zu und sind nicht abtretbar.

(3) Wenn der EDV-Anbieter dem Kunden Standardsoftware Dritter überläßt, so sind die Garantie-Erklärungen Teil der vorliegenden Vereinbarung. Der Kunde kann dann Ansprüche aus dieser Garantieerklärung auch gegenüber dem Dritten geltend machen. Eine Gewährleistung oder Haftung, die über den Inhalt der Erklärung dieses Dritten hinausgeht, ist ausgeschlossen.

(4) Sobald Mängel an Hard- und Software auftreten, teilt dies der Kunde dem EDV-Anbieter unverzüglich mit einer kurzen Beschreibung des Mängelbildes mit. Der Kunde hat die Pflicht, die gelieferte Hard- und Software auf offensichtliche Mängel zu untersuchen. Offensichtliche Mängel und erhebliche leicht sichtbare Beschädigungen sind innerhalb von einer Woche ab Lieferung schriftlich mitzuteilen und als Mängel zu rügen. Mängelbilder sind so genau wie möglich schriftlich mitzuteilen.

(5) Die Mängel werden vom EDV-Anbieter in angemessener Frist durch Übergabe und Installation neuer Hardwarekomponenten oder einer neuen Programmversion beseitigt. Voraussetzung ist, daß die Mängel mitgeteilt und reproduzierbar sind. Sind mitgeteilte Mängel bei einer Überprüfung nicht feststellbar, so trägt der Kunde die Kosten der Überprüfung. Sind die aufgetretenen Mängel auf eine fehlerhafte Bedienung oder auf Störungen zurückzuführen, die der EDV-Anbieter nicht zu vertreten hat, sind die Kosten der Überprüfung ebenfalls vom Kunden zu tragen.

(6) Wird die Hardware oder Software durch den Kunden oder Dritte erweitert oder geändert, erlischt die Gewährleistung. Kann der Kunde nachweisen, daß die jeweilige Änderung oder Erweiterung den Mangel nicht verursacht oder mitverursacht hat, so bleibt die Gewährleistung bestehen.

(7) Eine Haftung des EDV-Anbieters für normale Abnutzung ist ausgeschlossen. Fehler und Störungen, die auf unsachgemäße Bedienung, unübliche Betriebsbedingungen oder auf die Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel zurückzuführen sind, schließen einen Gewährleistungsanspruch aus.

(8) Der Kunde kann den Vertrag wandeln, wenn wiederholte Nachbesserungsversuche des EDV-Anbieters erfolglos bleiben und dem Kunden durch die Übernahme weiterer Programmversionen oder Hardwarekomponenten unzumutbare Nachteile entstehen. Die bis zur Wandlung bezogenen Nutzungen sind dem EDV-Anbieter vor Rückerstattung des Erwerbspreises zu zahlen. Insoweit hat der EDV-Anbieter ein Zurückbehaltungsrecht.

(9) Die kaufmännischen Rüge- und Untersuchungspflichten des Kunden bleiben von den vorgenannten Regelungen unberührt.

§ 8  Haftung
(1) Vom EDV-Anbieter wird eine Haftung für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz, Verzug, Unmöglichkeit, anfängliches Unvermögen sowie für das Vorliegen zugesicherter Eigenschaften bezüglich vertragswesentlicher Pflichten übernommen. Die Haftung ist begrenzt auf vorhersehbaren Schaden. Sie gilt auch für den Erfüllungsgehilfen. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen. Dies gilt auch für Folgeschäden und Datenverluste.

(2) Für eine Datenrekonstruktion haftet der EDV-Anbieter nur, wenn die Daten vom Kunden ausreichend aktuell und vollständig, das heißt täglich, gesichert wurden. Die Rekonstruktion muß mit vertretbarem Aufwand möglich sein.

§ 9  Kundenpflichten
(1) Der Kunde verpflichtet sich, alle Informationen über die Hard- und Software sowie die vorvertragliche und vertragliche Korrespondenz während der gesamten Nutzungsdauer und auch nach deren Beendigung vertraulich zu behandeln. Die Informationen sollen keinem Dritten zugänglich gemacht werden. Die Mitarbeiter des Kunden werden entsprechend verpflichtet.

(2) Die Hard- und Software wird vom Kunden vor einem unbefugten Zugriff oder Zugang Dritter geschützt. Diese Verpflichtung gilt für den Abnehmer oder sonstige Vertragspartner des Kunden und erstreckt sich auf das gesamte Unternehmen.

(3) Der Kunde schafft alle Voraussetzungen, die zu einer ordnungsgemäßen Durchführung der vertraglich vereinbarten Leistung des EDV-Anbieters erforderlich sind. Sollkonzepte, Organisationskonzepte und Vorschläge sowie Software ist unverzüglich nach der Lieferung oder der Erstellung beim Kunden förmlich abzunehmen. Nutzt der Kunde die ihm übergebene Hard- und Software oder sind vier Wochen nach Übergabe der Hard- und Software verstrichen, ohne daß Mängel mitgeteilt wurden, so gilt die Abnahme als erfolgt.

(4) Der EDV-Anbieter kann jederzeit zu den üblichen Geschäftszeiten Zugang zu der überlassenen Software verlangen, um von dem Programm eine Kopie zu erstellen. Es ist Aufgabe des Kunden, soweit keine andere vertragliche Regelung getroffen wurde, das einer Programmentwicklung zugrundeliegende Pflichtenheft zu erstellen. Durch Unterschrift auf dem Pflichtenheft bestätigt der Kunde, daß die Mengen- und Zeitangaben sowie die weiteren Informationen in dem Pflichtenheft vollständig und umfassend sind.

(5) Der Kunde übernimmt die Haftung für die Verletzung dieser Vertragsverpflichtungen. Die Haftung umfaßt auch die unberechtigte Verwendung vertragswidrig erstellter Programmkopien sowie deren mehrfache Nutzung oder Überlassung an Dritte.

§ 11 Datenschutz
Werden im Rahmen der Tätigkeiten des EDV-Anbieters personenbezogene Daten verarbeitet, so wird der EDV-Anbieter geltendes Datenschutzrecht beachten. Darüber hinaus werden die notwendigen Sicherungsmaßnahmen getroffen oder mit dem Kunden vereinbart, um den notwendigen Datenschutz zu gewährleisten.

§ 12 Schutzrechte des EDV-Unternehmens
(1) Vorhandene Kennzeichen, Schutzrechtsvermerke oder Eigentumshinweise des EDV-Anbieters in der Hard- und Software werden vom Kunden nicht beseitigt. Sie sind auch in erstellte Kopien der Programme aufzunehmen.

(2) Der EDV-Anbieter ist und bleibt Inhaber aller Rechte an der Software, die dem Kunden übergeben wurde. Dies gilt auch für Teile der Software oder aus ihr ganz oder teilweise abgeleiteter Software einschließlich der dazugehörigen Materialien. Auch wenn der Kunde die Software im vertraglich zulässigen Rahmen ändert und mit eigener Software oder Software eines Dritten verbindet, bleibt der EDV-Anbieter Inhaber aller Rechte. Entsprechendes gilt für die erworbene Hardware.

(3) Werden von Dritten Schutzrechtsverletzungen an Programmen des EDV-Anbieters behauptet, so ist der EDV-Anbieter berechtigt, auf eigene Kosten die notwendigen Softwareänderungen beim Kunden durchzuführen. Der Kunde kann daraus keine weiteren vertraglichen Rechte herleiten. Der Kunde verpflichtet sich, dem EDV-Anbieter unverzüglich eine schriftliche Mitteilung zu übersenden, wenn von Dritten die Verletzung von gewerblichen Schutz- und Urheberrechten geltend gemacht wird.

(4) Die Hard- und Software darf nur zu eigenen Zwecken des Kunden eingesetzt werden, es sei denn, es ist vertraglich etwas anderes vereinbart. Der Einsatz eines Programmes auf  mehreren Rechnern ist im Vertrag besonders zu genehmigen.

(5) Von gelieferten Programmen und Teilen des Programmes darf der Kunde Kopien zu Sicherungszwecken erstellen. Von Begleitmaterialien dürfen Kopien nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des EDV-Anbieters erstellt werden.

(6) Gegenüber dem EDV-Anbieter haftet der Kunde für alle Schäden, die sich aus der Verletzung der vorgenannten Verpflichtungen des Kunden ergeben.

§ 13 Abtretung von Rechten
(1) Nur mit vorheriger Zustimmung des EDV-Anbieters kann der Kunde Rechte aus dem Vertrag an Dritte abtreten.

(2) Der EDV-Anbieter ist berechtigt, die ihm aus dem Vertrag obliegenden Verpflichtungen und zustehenden Rechte auf Dritte zu übertragen. Er kann sämtliche Pflichten durch Dritte im Rahmen des Auftragsverhältnisses erfüllen lassen. Der Kunde nimmt dann die erbrachte Leistung als Leistung des EDV-Anbieters an.

(3) Ein Wechsel des Vertragspartners seitens des EDV-Anbieters ist zulässig. Wurden die Pflichten durch einen Dritten übernommen, hat der Kunde ein außerordentliches Kündigungsrecht. Dieses Kündigungsrecht ist allerdings innerhalb von vier Wochen nach Bekanntwerden des Wechsels des Vertragspartners auszuüben. Nach Ablauf dieser Frist besteht das Vertragsverhältnis mit dem Dritten fort.

§ 14 Erfüllungsort, Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort für sämtliche vertragliche Leistungen ist Hannover .

(2) Gegenüber kaufmännischen Kunden (im Sinne des HGB) gilt der Gerichtsstand Hannover als vereinbart.

§ 15 Anwendbares Recht
(1) Der Export von Waren des EDV-Anbieters in Nicht-EU-Länder bedarf der schriftlichen Einwilligung des EDV-Anbieters.

(2) Es gilt das Recht sämtlicher getroffener Vertragsvereinbarungen, ergänzend das Recht des BGB. Bestimmungen des internationalen einheitlichen Kaufgesetzes sind, soweit zulässig, abbedungen. Für die Rechtsbeziehung zwischen Kunden und EDV-Anbieter gilt ansonsten das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

§ 16 Allgemeine Vertragsbestimmungen
(1) Mündliche Nebenabreden wurden von den Vertragsparteien nicht getroffen. Nachträgliche Ergänzungen oder Änderungen der geschlossenen Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Ein mündlicher Verzicht auf die Schriftform wird ausgeschlossen.

(2) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Bedingungen bzw. der auf ihnen gründenden weiteren Bedingungen und Vereinbarungen unwirksam sein oder werden oder sollte sich in ihnen eine Lücke herausstellen, so soll die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden und anstelle der unwirksamen Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke eine angemessene, zulässige Regelung treten, die die Vertragsschließenden gewollt haben oder nach Sinn und Zweck der Bedingungen gewollt haben würden, hätten sie die Unwirksamkeit oder Lücke bedacht.